Die wichtigsten Formen der betrieblichen Altersvorsorge sind:

*) Direkte Leistungszusage (Pensionszusage)
*) Abfertigungsrückdeckung
*) Abfertigung NEU
*) Zukunftssicherung für Arbeitnehmer (§ 3 Zi. 15 EStG)
*) Teilhaberversicherung

*) Direkte Leistungszusage (Pensionszusage) – Definition:

Das Unternehmen sagt bestimmten Mitarbeitern eine Firmenpension zu. Auf Grund dieses Vertrages werden Gewinnmindernde Pensionsrückstellungen gebildet. Dadurch werden im beträchtlichen Maße Steuern gespart.

Wie hoch darf so eine Pensionszusage sein?
Diese ist maximiert mit 80% des letzten Aktivbezuges. (Es sind Leistungen aus Pensionskassen, nicht jedoch Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anzurechnen)
Die Firmenpension und die Pension aus ASVG / GSVG darf in Summe 100% des letzten Aktivbezuges nicht überschreiten.

Für wen darf so eine Pensionszusage abgeschlossen werden?
Alle Arbeitnehmer und auch geschäftsführende Gesellschafter wenn diese einen laufenden Bezug vorweisen können.

Welche Vorteile bringt diese Pensionszusage einem Unternehmen?

Sie ist Gewinnmindernd; Es gibt keine Lohnnebenkosten in der Aktivzeit; Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen; Fällt nicht in eine eventuell auftretende Konkursmasse; Kapitalabfindungsmöglichkeit

*) Abfertigungsrückdeckung – Definition

Da diese Form der Abfertigungsvorsorge heute kaum mehr gemacht wird bzw. gemacht werden kann, wird diese hier nicht näher beschrieben.

Siehe dazu auch *) Abfertigung NEU

*) Abfertigung NEU – Definition

Die Abfertigung NEU trat mit Wirkung 01.01.2003 in Kraft.

Das bedeutet, dass alle neuen Arbeitsverhältnisse seit diesem Zeitpunkt in der Abfertigung NEU geführt werden müssen.

Warum wurde diese überhaupt eingeführt?

Die Abfertigung ALT war für viele Arbeitnehmer schlecht da Unternehmen teilweise die Abfertigungsansprüche berechtigter Arbeitnehmer in die Zukunft verschoben haben und es dadurch zu Problemen kommen konnte und kam, weil nicht genügend Deckungskapital für Abfertigungen vorhanden war/ist. Weiters entstanden Abfertigungsansprüche erst nach einer bestimmten Unternehmensdazugehörigkeit (ab dem 3ten Jahr). Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer, ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt oder gerechtfertigte Entlassung gab es keine Abfertigung.

Bei der Abfertigung NEU wird die monatliche Abfertigungsvorsorge für jeden Arbeitnehmer auf Abfertigungskassen ausgelagert. Das heißt, dass jeder Arbeitnehmer mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich bereits Abfertigungsansprüche besitzt.
Wenn ein Arbeitnehmer nun selbst kündigt kann er die erworbenen Abfertigungsansprüche in der Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) des alten Arbeitgebers belassen oder nach einem Rucksackprinzip in die MVK des neuen Unternehmen mitnehmen/übertragen lassen.
Der Arbeitnehmer kann auch eine freiwillige Pensionsvorsorge daraus machen, oder sich diese auch auszahlen lassen kann (nur bei Kündigung durch den Arbeitgeber; erst nach 3 Einzahlungsjahren in die MVK; bei Tod des Arbeitnehmers -> Auszahlung an die Erben). Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer, ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt oder gerechtfertigter Entlassung gibt es keine Auszahlung sondern nur Weiterveranlagung!
Eckdaten: Besteuerung nur 6%, Erträge sind KESt frei, Auflösung der Abfertigungsrückstellung ist steuerfrei.

Vorteile für den AN:

-) Alle AN sind erfasst -> auch kurzfristig Beschäftigte
-) Auszahlung nach jeweils 3 Jahren -> Rucksackprinzip bei Selbstkündigung
-) mehr Flexibilität zur Abfertigung ALT
-) Freiwillige Pensionsvorsorge möglich
-) Entgeltfreie Zeiten (Karenz, Bundesheer/Zivildienst, Krankenstand) werden berücksichtigt
-) Anrechnung von Kindererziehungszeiten
-) Erben von Anspruchsberechtigten erhalten den vollen Anspruch

Vorteile für den AG:

-) Kontinuierliche Zahlungen ( 1,53 % ) pro AN statt plötzlicher Belastungen
-) Durch Auslagerung zu MVK keine Rückstellungen und Wertpapierdeckungen notwendig
-) Niedrige Beiträge durch längere Laufzeiten
-) Mehr Flexibilität
-) Vorsorge auch für Unternehmer möglich
-) Volle Abschreibbarkeit

Hinweis: Auch bestehende Arbeitsverhältnisse können im Einvernehmen zwischen AG und AN in das neue System übertragen werden (Einzelvereinbarung unbedingt notwendig!)

2 Möglichkeiten stehen zur Verfügung:

-) Einfrieren der bisher erworbenen Abfertigungsansprüche und Vereinbarung des Übertritts ins neue Abfertigungssystem
-) Übertragung der bisher erworbenen Abfertigungsansprüche durch Barzahlungen an die ÖVK und Vereinbarung des Übertrittes ins neue Abfertigungssystem.

*) Zukunftssicherung für Arbeitnehmer (§ 3 Zi. 15 EStG) - Definition

Diese dient der Vorsorge für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber. Die geleisteten Beiträge sind im Rahmen des § 3 (1) 15 EStG als Betriebsaufwand absetzbar (Hinweis: Absetzbar grundsätzlich unbegrenzt; Steuerfrei jedoch nur bis zu 300,-- € im Jahr!!!). Weiters sind diese Aufwendungen von sämtlichen lohnabhängigen Abgaben bereit wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

-) Zuwendungen müssen der Zukunftssicherung von Arbeitnehmern dienen
-) Zuwendungen müssen für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern geleistet werden (z. Bsp. Monteure, Außendienstmitarbeiter, Buchhalterabteilung, etc.). Nicht zulässig sei in diesem Zuge zu erwähnen, sind Gruppenkriterien wie das Lebensalter, Familienangehörige oder z. Bsp. nur Leitende Angestellte.
-) Die Zukunftssicherung muss allen Arbeitnehmern oder einer Gruppe derer angeboten werden. Es muss nicht jeder Arbeitnehmer von dieser Form Gebrauch machen.

Als Zukunftssicherung sind Lebens-, private Kranken- und private Unfallversicherungen, bzw. Mischformen Dieser, zulässig.

Vorteil: Arbeitnehmer kann die angesparten Ansprüche bei einem Betriebswechsel mitnehmen.

*) Teilhaberversicherung – Definition

Diese Vorsorge stellt sicher, dass das Unternehmen beim Ausscheiden eines Teilhabers Fortbesteht.

Diese Versicherung schließt das Unternehmen für den Teilhaber ab. Sie ist nicht nur der Versicherungsnehmer, und zahlt die Beträge, sondern auch die Bezugsberechtigte Stelle im Falle des Ausscheidens des Teilhabers.

Diese Form der Versicherung ist als Betriebsausgabe absetzbar.


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