Zukunftssicherung für Arbeitnehmer (§3 Zi. 15 EStG) – Definition

Diese dient der Vorsorge für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber. Die geleisteten Beiträge sind im Rahmen des § 3 (1) 15 EStG als Betriebsaufwand absetzbar (Hinweis: Absetzbar grundsätzlich unbegrenzt; Steuerfrei jedoch nur bis zu 300,-- € im Jahr!!!). Weiters sind diese Aufwendungen von sämtlichen lohnabhängigen Abgaben bereit wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

-) Zuwendungen müssen der Zukunftssicherung von Arbeitnehmern dienen
-) Zuwendungen müssen für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern geleistet werden (z. Bsp. Monteure, Außendienstmitarbeiter, Buchhalterabteilung, etc.). Nicht zulässig sei in diesem Zuge zu erwähnen, sind Gruppenkriterien wie das Lebensalter, Familienangehörige oder z. Bsp. nur Leitende Angestellte.
-) Die Zukunftssicherung muss allen Arbeitnehmern oder einer Gruppe derer angeboten werden. Es muss nicht jeder Arbeitnehmer von dieser Form gebrauch machen.

Als Zukunftssicherung sind Lebens-, private Kranken- und private Unfallversicherungen, bzw. Mischformen dieser, zulässig.

Vorteil: Arbeitnehmer kann die angesparten Ansprüche bei einem Betriebswechsel mitnehmen.


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