GRUNDBUCH

Ist ein, von den Bezirksgerichten (auf EDV-Basis) geführtes, öffentliches Liegenschaftsregister. Es dient zur Sicherung des Grundstückverkehrs. Einsichtnahme in das Grundbuch ist während der Dienststunden der Bezirkgerichte durch jeden, unentgeltlich möglich. Schriftliche Grundbuchauszüge sind jedoch kostenpflichtig. Eine Eintragung gegen Dritte, wirksame Rechte an Liegenschaften (z. Bsp. Eigentumsrecht, Pfandrecht) können nur durch Eintragung (Intabulation) in das Grundbuch erworben, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden.
Gliederung der Eintragungen: Die Grundstücke (Liegenschaften) sind nach Gerichtsbezirken (GB) und darin nach Katastralgemeinden (KG) geordnet. Jede Liegenschaft in einer Katastralgemeinde hat eine fortlaufende mit einer Einlagezahl (EZ) nummerierte Eintragung (Grundbuchseinlage).
Bestandteile einer Grundbuchseinlage:
Gutbestandsblatt (A-Blatt): Es dient der eindeutigen Identifizierung des Grundstücks (u. a. durch Einlagezahl, Grundstücksnummer und evtl. Straßenbezeichnung) und enthält alle zu ihm gehörenden Rechte (z. Bsp. Wegerecht, Wasserrecht) bzw. Verpflichtungen (z. Bsp. Abtretung im Falle eines Straßenbaus).
Eigentumsblatt (B-Blatt): Name und Geburtsdatum des Eigentümers (bei mehreren Eigentümern wird der jeweilige Anteil in Brüchen angegeben). Verfügungsbeschränkungen persönlicher Art (z. Bsp. Minderjährigkeit). Verfügungsbeschränkungen, die jeden Eigentümer treffen (z. Bsp. Vorkaufsrecht -> Recht, das Grundstück, wenn es zum Verkauf steht, als erster angeboten zu bekommen), die Anmerkung einer Rangordnung (Zwangsversteigerung): Die Details dazu scheinen im Lastenblatt auf (bei den entsprechenden Hypotheken).
Lastenblatt (C-Blatt): Hier sind alle das Grundstück belastenden dinglichen Rechte (z. Bsp. Hypotheken, Wohnrecht, Leibrente) eingetragen (der Vermerk "Kautionsband" bedeutet, dass das Grundstück zur Sicherung eines Pfandbriefs herangezogen wurde).

GRUNDERWERBSSTEUER

Die Grunderwerbssteuer fällt beim entgeltlichen Erwerb von Grundstücken (auch Eigentumswohnungen) und Superädifikaten an. Die Bemessungsgrundlage ist der vereinbarte Kaufpreis zuzüglich übernommener Lasten (Hypothekardarlehen). Hypothekardarlehen werden hinzugerechnet, weil sonst die Bemessungsgrundlage nicht dem Wert des Grundstücks entspricht. Der Steuersatz beträgt 3,5% (bei Verkäufen an nahe Verwandte 2%).

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